Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass weitere Anzeichen auf erneuten Drogenkonsum hindeuten würden, womit offensichtlich auch keine Veranlassung bestand, erneut eine Urinprobe zu verlangen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 lässt sich eine unbefristete Fortsetzung der Sanktion nicht rechtfertigen. 2.4. Unter diesen Umständen ist die angeordnete Disziplinarstrafe in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.