Im vorliegenden Fall wurde die Sanktion am 11. Oktober 2017 angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Nach dem Gesagten erhellt klar, dass die maximal zulässige Dauer der erstmaligen Sanktionierung der verweigerten Urinprobe bereits bei Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2017 überschritten war, weshalb die aufschiebende Wirkung unverzüglich wiederhergestellt wurde. Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass weitere Anzeichen auf erneuten Drogenkonsum hindeuten würden, womit offensichtlich auch keine Veranlassung bestand, erneut eine Urinprobe zu verlangen.