Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und den Umstand, dass die maximale Dauer der Einschliessung als gravierendste Disziplinarstrafe gemäss § 23 Abs. 3 lit. b EGAR fünf Tage beträgt, ist die erstmalige Verweigerung einer Urinprobe mit einer relativ kurzen Dauer des Entzugs des Besuchsrechts und Telefonverkehrs zu sanktionieren. Verweigert ein Betroffener nach erneutem Verdacht auf Drogenkonsum die Urinprobe abermals, kann die Sanktion entsprechend länger ausfallen. Eine unbefristete Sanktionierung ist damit einzig in Extremfällen gerechtfertigt. 132 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017