2.3. Im vorliegenden Fall bestand aufgrund des Verdachts des Gefängnisleiters und aufgrund der früheren Vorkommnisse zweifellos eine Veranlassung zur Anordnung einer Urinprobe. Nachdem der Beschwerdeführer die Urinprobe sowohl bei deren Anordnung, als auch anlässlich des rechtlichen Gehörs verweigert hatte, war die Verfügung einer Disziplinarstrafe zweifellos angebracht. Unangemessen war jedoch, den Entzug des Besuchsrechts und Telefonverkehrs bereits bei der erstmaligen Anordnung zeitlich nicht zu befristen.