2.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, bezwecken Disziplinarstrafen im Rahmen des Vollzugs von Administrativhaft primär die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Anstalt. Widersetzt sich ein Betroffener den Anordnungen des Vollzugspersonals oder des MIKA, können Disziplinarstrafen im Sinne eines letzten Mittels verfügt werden, um die Anordnungen durchzusetzen. Die Disziplinarstrafen müssen aber unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zur durchzusetzenden Anordnung stehen. Dies sowohl in Bezug auf die Massnahme selbst, als auch in Bezug auf die Dauer der Massnahme. 2.3.