In der Folge gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 das rechtliche Gehör betreffend die gleichentags verfügte Disziplinarstrafe. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er verlange zuerst eine Blutprobe, bevor er bereit sei, eine Urinprobe abzugeben. 2017 Migrationsrecht 131