2017 Migrationsrecht 129 Delegation und spätere Ausschaffung ist damit nicht notwendig, wo- mit eine sechsmonatige Inhaftierung im Rahmen der Ausschaffungs- haft unverhältnismässig wäre. Dies auch mit Blick auf die Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinne, da der Gesuchsgegner bereits einmal durch eine ugandische Delegation befragt und nicht anerkannt wor- den ist. Bei dieser Sachlage wäre eine Inhaftierung zum einen nur dann verhältnismässig im engeren Sinne, wenn ein Befragungstermin feststünde und die konkrete Gefahr bestünde, dass sich der Gesuchs- gegner einer Befragung entziehen wollte. Da sich der Gesuchsgegner jedoch bislang immer zur Verfügung gehalten hat, ist dies, wie be- reits ausgeführt, aktuell nicht der Fall. Anders würde sich die Situa- tion wohl dann präsentieren, wenn der Gesuchsgegner als ugan- discher Staatsangehöriger identifiziert werden würde. Im Kern bezweckt das MIKA mit der angeordneten Haft offen- sichtlich, den Druck auf den Gesuchsgegner zu erhöhen. Die Haft zielt damit auf eine Verhaltensänderung des Gesuchsgegners ab, wel- che mittels Anordnungen einer Durchsetzungshaft zu erwirken wäre. Abgesehen davon, dass keine Durchsetzungshaft beantragt wurde, könnte eine solche nicht bewilligt werden, da diese mit Bezug auf die Ausschaffungshaft nur subsidiär angeordnet werden darf, d.h. nur dann, wenn keine Ausschaffungsperspektive mehr besteht. Eine sol- che ist im vorliegenden Fall mit der Gesuchstellerin jedoch zu beja- hen, womit die Anordnung einer Durchsetzungshaft nicht zur Diskussion steht. 22 Anordnung einer Disziplinarstrafe in migrationsrechtlicher Administra- tivhaft; Verhältnismässigkeit Wird gegen einen Inhaftierten aufgrund eines begründeten Verdachts auf Drogenkonsum eine Urinprobe angeordnet und die Abgabe der Urin- probe durch den Betroffenen verweigert, kann das Verhalten im Rahmen einer Disziplinarstrafe mit Entzug des Besuchsrechts und Telefonver- kehrs sanktioniert werden. Ein zeitlich unbegrenzter Entzug ist nur in 130 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Extremfällen gerechtfertigt und bei erstmaliger Verweigerung der Urin- probe auf jeden Fall unverhältnismässig. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. November 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2017.163) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Disziplinarstrafe wurde verfügt, weil sich der Beschwerde- führer geweigert hatte, mit Blick auf die Überprüfung eines allfälli- gen Drogenkonsums eine Urinprobe abzugeben. (…) Mit E-Mail vom 5. Juli 2017 orientierte der Leiter des Aus- schaffungszentrums Aarau das MIKA darüber, dass in der Zelle des Beschwerdeführers "Hasch" gefunden worden sei. Der Beschwerde- führer bestreite, Besitzer der Drogen zu sein. In der Folge drohte das MIKA dem Beschwerdeführer im Falle eines weiteren Vorfalls den Entzug des Besuchsrechts an. Zu diesem Ereignis findet sich im Haftjournal kein Eintrag. Aufgrund der telefonischen Meldung des Leiters des Ausschaf- fungszentrums Aarau vom 29. September 2017 ordnete das MIKA gleichentags eine Urinprobe an, verbunden mit der Androhung weite- rer Disziplinarmassnahmen bei Verweigerung der Urinprobe. Gemäss Aktennotiz des Gefängnisleiters-Stv. vom 5. Oktober 2017 verweigerte der Beschwerdeführer die Abgabe einer Urinprobe. Auch dieser Vorfall wurde im Haftjournal nicht vermerkt. In der Folge gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 das rechtliche Gehör betreffend die gleichentags verfügte Disziplinarstrafe. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er verlange zuerst eine Blutprobe, bevor er bereit sei, eine Urinprobe abzugeben. 2017 Migrationsrecht 131 2.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, bezwecken Disziplinarstrafen im Rahmen des Vollzugs von Adminis- trativhaft primär die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Anstalt. Widersetzt sich ein Betroffener den Anordnungen des Voll- zugspersonals oder des MIKA, können Disziplinarstrafen im Sinne eines letzten Mittels verfügt werden, um die Anordnungen durchzu- setzen. Die Disziplinarstrafen müssen aber unter anderem in einem ver- nünftigen Verhältnis zur durchzusetzenden Anordnung stehen. Dies sowohl in Bezug auf die Massnahme selbst, als auch in Bezug auf die Dauer der Massnahme. 2.3. Im vorliegenden Fall bestand aufgrund des Verdachts des Ge- fängnisleiters und aufgrund der früheren Vorkommnisse zweifellos eine Veranlassung zur Anordnung einer Urinprobe. Nachdem der Be- schwerdeführer die Urinprobe sowohl bei deren Anordnung, als auch anlässlich des rechtlichen Gehörs verweigert hatte, war die Verfü- gung einer Disziplinarstrafe zweifellos angebracht. Unangemessen war jedoch, den Entzug des Besuchsrechts und Telefonverkehrs bereits bei der erstmaligen Anordnung zeitlich nicht zu befristen. Ein zeitlich unbefristeter Entzug des Besuchsrechts und Telefonverkehrs aufgrund verweigerter Urinproben drängt sich erst dann auf, wenn gegen einen Betroffenen aufgrund eines jeweils kon- kreten Verdachts auf Drogenkonsum mehrmals Urinproben angeord- net wurden und dieser die Urinprobe trotz bereits entzogenen Be- suchsrechts und Telefonverkehrs weiterhin verweigert. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und den Umstand, dass die maximale Dauer der Einschliessung als gravierendste Disziplinarstrafe gemäss § 23 Abs. 3 lit. b EGAR fünf Tage beträgt, ist die erstmalige Verweige- rung einer Urinprobe mit einer relativ kurzen Dauer des Entzugs des Besuchsrechts und Telefonverkehrs zu sanktionieren. Verweigert ein Betroffener nach erneutem Verdacht auf Drogenkonsum die Urin- probe abermals, kann die Sanktion entsprechend länger ausfallen. Eine unbefristete Sanktionierung ist damit einzig in Extremfällen ge- rechtfertigt. 132 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Im vorliegenden Fall wurde die Sanktion am 11. Oktober 2017 angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung entzogen. Nach dem Gesagten erhellt klar, dass die maximal zulässige Dauer der erstmaligen Sanktionierung der verweigerten Urinprobe bereits bei Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsge- richt am 23. Oktober 2017 überschritten war, weshalb die aufschie- bende Wirkung unverzüglich wiederhergestellt wurde. Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass weitere Anzei- chen auf erneuten Drogenkonsum hindeuten würden, womit offen- sichtlich auch keine Veranlassung bestand, erneut eine Urinprobe zu verlangen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung vom 27. Oktober 2017 lässt sich eine unbefristete Fort- setzung der Sanktion nicht rechtfertigen. 2.4. Unter diesen Umständen ist die angeordnete Disziplinarstrafe in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 23 Familiennachzug; bedarfsgerechte Wohnung - Präzisierung der im Kanton Aargau angewandten Praxis zu den für einen Familiennachzug erforderlichen Wohnverhältnissen - Im Rahmen von Art. 42, 43 und 44 AuG sind die Anforderungen an die Wohnverhältnisse ohne Weiteres erfüllt, wenn die Anzahl Perso- nen die Anzahl Zimmer der Familienwohnung um höchstens eins überschreitet. Wird die Zahl um mehr als eins überschritten, ist auf- grund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Wohnverhältnisse trotz erhöhter Belegung der Wohnung angemessen sind. - Sofern bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies und gegebenen- falls dem Kindswohl entsprechendes Zusammenleben möglich er- scheint, sind die Wohnverhältnisse auch bei erhöhter Belegung der Familienwohnung als angemessen einzustufen. Bei der entsprechen- den Beurteilung sind die Grösse der Wohnung, die konkreten Wohn- verhältnisse sowie die Familienkonstellation im Einzelfall massge- bend.