22 Anordnung einer Disziplinarstrafe in migrationsrechtlicher Administrativhaft; Verhältnismässigkeit Wird gegen einen Inhaftierten aufgrund eines begründeten Verdachts auf Drogenkonsum eine Urinprobe angeordnet und die Abgabe der Urinprobe durch den Betroffenen verweigert, kann das Verhalten im Rahmen einer Disziplinarstrafe mit Entzug des Besuchsrechts und Telefonverkehrs sanktioniert werden. Ein zeitlich unbegrenzter Entzug ist nur in