Die angeordnete Haft solle dem Gesuchsgegner deutlich machen, dass es dem MIKA nun ernst sei, seine Identität festzustellen und die Wegweisung zu vollziehen. Die Haft solle unter anderem sicherstellen, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung kooperiere. Das MIKA sei überzeugt, dass eine Identifizierung und Ausschaffung möglich sei. Nachdem der Gesuchsgegner in den letzten Jahren mehrfach problemlos ausländischen Delegationen zwecks Befragung und Identifizierung zugeführt werden konnte und dazu mehrfach auch kurzfristige Festhaltungen verfügt wurden, ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei der nächsten Befragung nicht möglich sein sollte.