- Die Geburt eines Kindes ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwar grundsätzlich entscheidwesentlich. Wurde das Kind aber in einem Zeitpunkt gezeugt, als die betroffene Person bereits nicht mehr mit einem Verbleib in der Schweiz rechnen konnte, kann sie sich nicht auf die selbst herbeigeführte neue familiäre Situation berufen. Die Migrationsbehörden sind unter diesen Umständen nicht verpflichtet, auf das Gesuch um Wiedererwägung bzw. erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten.