2.3. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot forderte der Einzelrichter das MIKA mit Beweisanordnung vom 20. Oktober 2016 auf, anlässlich der heutigen Verhandlung eine Aufstellung sämtlicher konkreter Bemühungen der Schweizer Behörden gegenüber den irakischen Behörden zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Gesuchsgegner vorzulegen. In der Folge reichte der Gesuchsteller an der heutigen Verhandlung diverse Akten des SEM ein. Anlässlich der letzten Haftverhandlung wurde durch den Gesuchsteller vorgebracht, das SEM werde den Fall des Gesuchsgegners dem irakischen Botschafter Ende August 2016, nach dessen Rückkehr aus dem Irak, erneut unterbreiten.