2.2. Der Vertreter des Gesuchsgegners bemängelt, dass die Schweizer Behörden bis anhin einzig interne administrative Abklärungen getroffen hätten, welche zu keinerlei Aussenwirkungen geführt hätten. Es stellt sich somit die Frage, ob das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn im Hinblick auf die Ausschaffung während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (vgl. dazu BGE 124 II 49, Erw.