Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Verlängerung der Ausschaffungshaft rechtmässig ist, unter anderem Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren im Sinne von Art. 76 Abs. 4 AuG umgehend getroffen worden sind (Beschleunigungsgebot). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt zur sofortigen Beendigung der Ausschaffungshaft. 2.2.