Nur wenn das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Ausschaffungshaft bildet, als abgeschlossen gilt, und ein neuer Wegweisungsentscheid Grundlage für die erneute migrationsrechtliche Inhaftierung bildet, kann der Betroffene abermals während der gesamten, maximal zulässigen Haftdauer inhaftiert werden. Als abgeschlossen gilt ein Wegweisungsverfahren unter anderem dann, wenn der Betroffene die Schweiz im Nachgang zu einer Wegweisungsverfügung verlassen hat, oder wenn dem Betroffenen eine Auf- 2016 Migrationsrecht 143