Wird die migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen und befindet sich der Betroffene zwischenzeitlich in Freiheit oder im Strafvollzug, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grundsätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen. Nur wenn das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Ausschaffungshaft bildet, als abgeschlossen gilt, und ein neuer Wegweisungsentscheid Grundlage für die erneute migrationsrechtliche Inhaftierung bildet, kann der Betroffene abermals während der gesamten, maximal zulässigen Haftdauer inhaftiert werden.