Auch in diesem Fall darf die Verlängerung allerdings höchstens zwölf bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens sechs Monate betragen, woraus sich eine Gesamtdauer der ausländerrechtlichen Haft von 18 bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren von zwölf Monaten ergibt (Art. 79 Abs. 2 AuG). Wird die migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen und befindet sich der Betroffene zwischenzeitlich in Freiheit oder im Strafvollzug, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grundsätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen.