Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Auch in diesem Fall darf die Verlängerung allerdings höchstens zwölf bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens sechs Monate betragen, woraus sich eine Gesamtdauer der ausländerrechtlichen Haft von 18 bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren von zwölf Monaten ergibt (Art. 79 Abs. 2 AuG).