Aus den Erwägungen 8. 8.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AuG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.