2016 Migrationsrecht 141 3.5. Da bislang keine weitere Wegweisung gegen den Gesuchsgeg- ner erging, ist die angeordnete Durchsetzungshaft bereits mangels rechtskräftigen Wegweisungsentscheids nicht zu bestätigen. 4. Im Übrigen wäre die Anordnung einer Durchsetzungshaft auch aufgrund ihres subsidiären Charakters zur Anordnung einer Aus- schaffungshaft zu verweigern. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, scheiterte die Ausschaf- fung des Gesuchsgegners sowohl mittels unbegleiteten wie auch be- gleiteten Rückflugs. Zudem musste ein bereits gebuchter Rückflug annulliert werden, da der Gesuchsgegner seine Bereitschaft zur Rückkehr widerrufen hatte. Aufgrund der erheblichen Zeitspanne, die zwischen den letzten Ausschaffungsversuchen und der Anordnung der Durchsetzungshaft liegt, kann auf die Ausschaffungsversuche im heutigen Zeitpunkt nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr ist zunächst erneut zu ver- suchen, den Gesuchsgegner mittels unbegleiteten und gegebenenfalls begleiteten Rückflugs auszuschaffen. Erst wenn dies aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners scheitert, liegt ein Voll- zugshindernis im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AuG vor und ist die Anord- nung einer Durchsetzungshaft gerechtfertigt. 21 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfung; Haftdauer; (keine) Anrechnung bereits ausgestandener Administrativhaft bei mehreren Wegweisungsver- fahren - Wird eine migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grundsätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen. - Gilt das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Administrativhaft bildet, als abgeschlossen, und wird auf Basis eines neuen Wegweisungsentscheids erneut eine mig- rationsrechtliche Administrativhaft angeordnet, kann der Betroffene 142 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 abermals während der gesamten, maximal zulässigen Haftdauer inhaftiert werden. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Oktober 2016, in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2016.158). Aus den Erwägungen 8. 8.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die ausländerrechtliche Inhaf- tierung im Sinne von Art. 75–78 AuG zusammen die maximale Haft- dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hin- ausgehende Verlängerung ist nur zulässig, wenn entweder die be- troffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Auch in diesem Fall darf die Verlängerung allerdings höchstens zwölf bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens sechs Monate betragen, woraus sich eine Gesamtdauer der ausländerrecht- lichen Haft von 18 bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jah- ren von zwölf Monaten ergibt (Art. 79 Abs. 2 AuG). Wird die migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen und befindet sich der Betroffene zwischenzeitlich in Freiheit oder im Strafvollzug, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grund- sätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen. Nur wenn das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Ausschaffungshaft bildet, als abgeschlossen gilt, und ein neuer Wegweisungsentscheid Grundlage für die erneute migrations- rechtliche Inhaftierung bildet, kann der Betroffene abermals während der gesamten, maximal zulässigen Haftdauer inhaftiert werden. Als abgeschlossen gilt ein Wegweisungsverfahren unter anderem dann, wenn der Betroffene die Schweiz im Nachgang zu einer Wegwei- sungsverfügung verlassen hat, oder wenn dem Betroffenen eine Auf- 2016 Migrationsrecht 143 enthaltsbewilligung erteilt und die angeordnete Wegweisungsverfü- gung damit hinfällig wird (BGE 140 I 1, Erw. 5.2; ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA [Hrsg.], Kommentar Migrations- recht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 79 N 4; MARTIN BUSINGER, Aus- länderrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 74 f.). 8.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bereits vom 13. April 2007 bis zum 8. Januar 2009 mit mehreren Unter- brüchen in ausländerrechtlicher Haft, ohne dass die Wegweisung je vollzogen worden wäre. Am 30. Januar 2009 heiratete der Gesuchs- gegner eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennach- zugs. Mit Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligung liess die ausstel- lende Behörde von dem Vorhaben ab, den Gesuchsgegner aus der Schweiz wegzuweisen. Die erneute Wegweisung des Gesuchsgeg- ners wurde im Zusammenhang mit der Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verfügt. Nach dem Gesagten erhellt, dass der neuerlichen Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz ein neues Verfahren zu Grunde liegt, womit die zwischen dem 13. April 2007 und 8. Januar 2009 er- standene ausländerrechtliche Haft nicht an die nun angeordnete Haft anzurechnen ist. (…) (Hinweis: Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 23. Dezember 2016 [2C_1091/2016] ab.) 22 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Schweizer Behörden be- züglich Papierbeschaffung gegenüber der ausländischen Vertretung in der Schweiz während mehr als zwei Monaten untätig sind und aufgrund