Nach Auffassung des Gesuchstellers wurde die Wegweisungsverfügung trotz zwischenzeitlichen Verlassens der Schweiz nicht konsumiert. Der Gesuchsgegner habe sich nur jeweils kurzzeitig im Grenzgebiet Frankreich-Schweiz aufgehalten. Ein längerer Aufenthalt im Ausland sei nicht erstellt. 3.4. Dem kann nicht gefolgt werden. Verlässt ein Betroffener die Schweiz nachdem gegen ihn eine Wegweisungsverfügung erging und wird er später wegen rechtswidriger Einreise verurteilt, wäre es widersprüchlich, im migrationsrechtlichen Verfahren davon auszugehen, er habe die Schweiz nicht verlassen.