Der Gesuchsteller legt der angeordneten Durchsetzungshaft die Wegweisungsverfügung des BFM vom 8. Juni 2011 zugrunde. Mit Urteil vom 17. Juli 2013 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Gesuchsgegner unter anderem wegen rechtswidriger Ein- oder Ausreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG), da dieser zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wieder in die Schweiz eingereist ist. Gemäss eigenen Angaben hielt sich der Gesuchsgegner gelegentlich in Frankreich auf, um auf einem Bauernhof zu arbeiten. Nach Auffassung des Gesuchstellers wurde die Wegweisungsverfügung trotz zwischenzeitlichen Verlassens der Schweiz nicht konsumiert.