2016 Migrationsrecht 139 III. Migrationsrecht 20 Durchsetzungshaft; Haftüberprüfung; Konsumation Wegweisungsent- scheid; Subsidiarität der Durchsetzungshaft - Verlässt ein Betroffener die Schweiz nachdem gegen ihn eine Weg- weisungsverfügung erging und wird er später wegen rechtswidriger Einreise verurteilt, gilt der entsprechende Wegweisungsentscheid als konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für eine migrations- rechtliche Administrativhaft dienen. - Liegt zwischen den letzten Ausschaffungsversuchen und der Anord- nung der Durchsetzungshaft eine erhebliche Zeitspanne (hier rund vier Jahre), ist ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 78 Abs. 1 AuG erst dann anzunehmen, wenn erneut unbegleitete und gege- benenfalls begleitete Ausschaffungsversuche gescheitert sind. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. August 2016, in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2016.131). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Zu prüfen ist, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt. Wegweisungsverfügungen stellen im Gegensatz zu anderen migrationsrechtlichen Verfügungen wie z.B. dem Einreiseverbot, keine Dauerverfügungen dar. Kommt eine betroffene Person der Ver- fügung nach oder wird die Verfügung zwangsweise vollzogen, gilt sie als konsumiert. Reist die betroffene Person erneut in die Schweiz ein, ist somit eine neue Wegweisungsverfügung zu erlassen, die in 140 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Rechtskraft zu erwachsen hat, ehe gestützt darauf eine Durch- setzungshaft angeordnet werden kann. 3.2. Am 8. Juni 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchs- gegners nicht ein und wies ihn auf den Tag nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids aus der Schweiz weg. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde, welche mit Entscheid vom 16. Juni 2011 abgewiesen wurde. In der Folge erwuchs der Entscheid des BFM in Rechtskraft. 3.3. Der Gesuchsteller legt der angeordneten Durchsetzungshaft die Wegweisungsverfügung des BFM vom 8. Juni 2011 zugrunde. Mit Urteil vom 17. Juli 2013 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Ge- suchsgegner unter anderem wegen rechtswidriger Ein- oder Ausreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG), da dieser zu einem nicht bekannten Zeit- punkt wieder in die Schweiz eingereist ist. Gemäss eigenen Angaben hielt sich der Gesuchsgegner gelegentlich in Frankreich auf, um auf einem Bauernhof zu arbeiten. Nach Auffassung des Gesuchstellers wurde die Wegweisungs- verfügung trotz zwischenzeitlichen Verlassens der Schweiz nicht konsumiert. Der Gesuchsgegner habe sich nur jeweils kurzzeitig im Grenzgebiet Frankreich-Schweiz aufgehalten. Ein längerer Aufent- halt im Ausland sei nicht erstellt. 3.4. Dem kann nicht gefolgt werden. Verlässt ein Betroffener die Schweiz nachdem gegen ihn eine Wegweisungsverfügung erging und wird er später wegen rechtswidriger Einreise verurteilt, wäre es widersprüchlich, im migrationsrechtlichen Verfahren davon auszu- gehen, er habe die Schweiz nicht verlassen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz verlassen hat, nachdem er durch das BFM aus der Schweiz weggewiesen wor- den war. Der entsprechende Wegweisungsentscheid wurde damit konsumiert und kann nicht erneut Grundlage für eine migrations- rechtliche Administrativhaft bilden. 2016 Migrationsrecht 141 3.5. Da bislang keine weitere Wegweisung gegen den Gesuchsgeg- ner erging, ist die angeordnete Durchsetzungshaft bereits mangels rechtskräftigen Wegweisungsentscheids nicht zu bestätigen. 4. Im Übrigen wäre die Anordnung einer Durchsetzungshaft auch aufgrund ihres subsidiären Charakters zur Anordnung einer Aus- schaffungshaft zu verweigern. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, scheiterte die Ausschaf- fung des Gesuchsgegners sowohl mittels unbegleiteten wie auch be- gleiteten Rückflugs. Zudem musste ein bereits gebuchter Rückflug annulliert werden, da der Gesuchsgegner seine Bereitschaft zur Rückkehr widerrufen hatte. Aufgrund der erheblichen Zeitspanne, die zwischen den letzten Ausschaffungsversuchen und der Anordnung der Durchsetzungshaft liegt, kann auf die Ausschaffungsversuche im heutigen Zeitpunkt nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr ist zunächst erneut zu ver- suchen, den Gesuchsgegner mittels unbegleiteten und gegebenenfalls begleiteten Rückflugs auszuschaffen. Erst wenn dies aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners scheitert, liegt ein Voll- zugshindernis im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AuG vor und ist die Anord- nung einer Durchsetzungshaft gerechtfertigt. 21 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfung; Haftdauer; (keine) Anrechnung bereits ausgestandener Administrativhaft bei mehreren Wegweisungsver- fahren - Wird eine migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grundsätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen. - Gilt das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Administrativhaft bildet, als abgeschlossen, und wird auf Basis eines neuen Wegweisungsentscheids erneut eine mig- rationsrechtliche Administrativhaft angeordnet, kann der Betroffene