Konkordat vorliegt. Das verfügte Rayonverbot ist nach dem Gesagten auf zwei Jahre zu beschränken. 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 165 VI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 23 Beschwerdeinstanz in Bausachen; Zuständigkeit des Regierungsrats Ist ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilligung und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als Ganzes, so ist der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.