Nachdem es aber im Rahmen des am 18. Oktober 2014 begangenen Landfriedensbruchs nicht zu massiven Gewalttätigkeiten oder zu einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben gekommen ist und sich die Sachschäden in Grenzen halten, wäre die Anordnung eines Rayonverbots für die maximal zulässige Dauer von drei Jahren unverhältnismässig. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer nicht aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt hat und auch kein wiederholter Verstoss gegen das 2015 Polizeirecht 163