Fraglich ist hingegen, ob dies auch auf die Festlegung des Rayonverbots für die Maximaldauer von drei Jahren zutrifft. Zwar ist von einer sehr grossen Rückfallgefahr auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Sportveranstaltung erneut einer Zusammenrottung anschliesst und Landfriedensbruch begeht. Nachdem es aber im Rahmen des am 18. Oktober 2014 begangenen Landfriedensbruchs nicht zu massiven Gewalttätigkeiten oder zu einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben gekommen ist und sich die Sachschäden in Grenzen halten, wäre die Anordnung eines Rayonverbots für die maximal zulässige Dauer von drei Jahren unverhältnismässig.