Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer bezüglich Rayon A bestenfalls ein kleines privates Interesse an der Aufhebung des Rayonverbots zuzubilligen. 5.4.4. Zusammenfassend steht fest, dass dem grossen öffentlichen Interesse an der Anordnung eines Rayonverbots lediglich untergeordnete private Interessen gegenüberstehen, weshalb von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen ist und sich das Rayonverbot grundsätzlich als verhältnismässig erweist. Fraglich ist hingegen, ob dies auch auf die Festlegung des Rayonverbots für die Maximaldauer von drei Jahren zutrifft.