Bei genauer Betrachtung fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer weder als Mitglied der 1. Mannschaft noch der 2. Mannschaft aufgeführt wird und – soweit ersichtlich – auch keine offizielle Funktion innerhalb des Vereins ausübt. Sollte die Behauptung effektiv zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei einer der Mannschaften des FC B. zum Einsatz kommt, handelt es sich bestenfalls um gelegentliche Aufgebote. Sollte ein derartiges Aufgebot effektiv mit einem Heimspiel des FC St. Gallen zusammenfallen, wäre es dem Beschwerdeführer problemlos zumutbar, sich gegebenenfalls bei der Kantonspolizei St. Gallen um eine Ausnahmebewilligung zu bemühen.