Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aktives Mitglied des FC B. und spiele für diesen Verein in der dritten und fünften Liga. Da die Heimspiele auf den Kunstrasenplätzen der Sportanlage Gründenmoos ausgetragen würden, sei es ihm verwehrt, an Heimspieltagen des FC St. Gallen Spiele mit seinem Fussballclub zu bestreiten. Dies und der Umstand, dass er an den besagten Tagen keine Zeit mit seinem Freundes- und Kollegenkreis verbringen könne, stelle eine Beeinträchtigung dar, die weit über das bezweckte Verbot, d.h. den Besuch von Spielen des FC St. Gallen, hinausgehe. Konsultiert man die Homepage des FC B. 162 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015