5.4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf eine individuelle Einschränkung bezüglich der verbotenen Rayons ausserhalb der Stadt St. Gallen hindeuten würde, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Nachdem der Beschwerdeführer in St. Gallen wohnt, ist ihm grundsätzlich ein erhebliches privates Interesse zuzubilligen, sich in St. Gallen frei bewegen zu können. Einschränkungen sind nur soweit notwendig zu verfügen. Das Rayonverbot in der Stadt St. Gallen umfasst die drei Teilgebiete Rayon A (West), Rayon B (Ost) und Rayon C (Nord).