Insgesamt ist aufgrund der tangierten Rechtsgüter, der im Rahmen des Landfriedensbruchs begangenen Delikte und vor allem der Rolle des Beschwerdeführers als Capo der Fangruppierung sowie der hohen Rückfallgefahr von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse am Erlass eines Rayonverbots auszugehen. 5.4.3. 5.4.3.1. Das private Interesse an der Aufhebung oder der zeitlichen bzw. örtlichen Beschränkung des Rayonverbots bemisst sich primär daran, inwiefern die betroffene Person durch das Rayonverbot in ihren indi- 2015 Polizeirecht 161