Die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dabei an Zusammenrottungen beteiligt, welche zu Ausschreitungen führen und er somit anlässlich einer Sportveranstaltung erneut Landfriedensbruch begeht, ist als sehr hoch einzustufen. Bekanntermassen lassen sich Ultras trotz Stadionverboten nicht davon abhalten, ihre Gruppierung zu Heim- und Auswärtsspielen zu begleiten. Insgesamt ist aufgrund der tangierten Rechtsgüter, der im Rahmen des Landfriedensbruchs begangenen Delikte und vor allem der Rolle des Beschwerdeführers als Capo der Fangruppierung sowie der hohen Rückfallgefahr von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse am Erlass eines Rayonverbots auszugehen.