Mit Blick auf die Rückfallgefahr wird der Beschwerdeführer zwar durch ein Geschäftsleitungsmitglied des FC St. Gallen und den Stellenleiter Fanarbeit in einem positiven Licht dargestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme des Beschwerdeführers an Zusammenkünften seiner Ultra-Gruppie- rung bei Heim- und bei Auswärtsspielen des FC St. Gallen als sehr hoch einzustufen ist. Die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dabei an Zusammenrottungen beteiligt, welche zu Ausschreitungen führen und er somit anlässlich einer Sportveranstaltung erneut Landfriedensbruch begeht, ist als sehr hoch einzustufen.