Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erheblich alkoholisiert war, bedeutet entgegen seiner Annahme nicht, dass das öffentliche Interesse an der Anordnung eines Rayonverbots relativiert würde. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum nicht unter Kontrolle hat, obschon er sich in einer Führungsfunktion befindet und damit Vorbildfunktion hat, was eher für ein noch höheres öffentliches Interesse spricht. Mit Blick auf die Rückfallgefahr wird der Beschwerdeführer zwar durch ein Geschäftsleitungsmitglied des FC St. Gallen und den Stellenleiter Fanarbeit in einem positiven Licht dargestellt.