Als seine Gruppierung mit Gegenständen beworfen wurde, begab sich der Beschwerdeführer während einiger Sekunden in Deckung, behändigte einen Gartenstuhl und stellte sich bewusst wieder in die Schusslinie. Dieses Verhalten ist einerseits provokativ und stachelt andererseits die Mitglieder der eigenen Gruppierung dazu an, standhaft Widerstand zu leisten. Ebenso wenig greift der Versuch des Beschwerdeführers, der Polizei die Verantwortung für die Eskalation zuschieben zu wollen. Wäre der Beschwerdeführer seiner Verantwor- 160 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015