Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf den Beschwerdeführer ein erheblich erhöhtes öffentliches Interesse am Erlass eines Rayonverbots. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Insbesondere kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei nur während einiger Sekunden Teil der Zusammenrottung gewesen und sein auf dem Video zu sehendes Verhalten wirke unbeholfen. Als seine Gruppierung mit Gegenständen beworfen wurde, begab sich der Beschwerdeführer während einiger Sekunden in Deckung, behändigte einen Gartenstuhl und stellte sich bewusst wieder in die Schusslinie.