Dem Beschwerdeführer werden keine konkreten Handlungen im Zusammenhang mit Sachbeschädigungen oder der Gefährdung von Personen vorgeworfen. Den beigezogenen Strafakten, insbesondere dem darin enthaltenen Video, ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich eines Gartenstuhls bemächtigte, um sich gegen Wurfgegenstände zu schützen und damit die Beschädigung des 2015 Polizeirecht 159