5.4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Konkordats verurteilt, weshalb bereits deshalb von einem grossen öffentlichen Interesse am Erlass eines Rayonverbots auszugehen ist. Dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. April 2015 ist zu entnehmen, dass sich die Fans des FC St. Gallen während des Fussballspiels FC Aarau gegen FC St. Gallen vom 18. Oktober 2014 ins Stammlokal "Penny Farthing" des FC Aarau an der Bahnhofstrasse in Aarau begaben und dieses besetzten, wobei ein Sachschaden von ca. CHF 5'000.00 entstand.