welche Sachschäden zu verzeichnen sind. Überdies ist das öffentliche Interesse umso höher zu veranschlagen, je gewichtiger die Rolle der betroffenen Person im Rahmen der Zusammenrottung zu qualifizieren ist und/oder je massgeblicher ihr Tatbeitrag an den Personenoder Sachschäden war. 5.4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Konkordats verurteilt, weshalb bereits deshalb von einem grossen öffentlichen Interesse am Erlass eines Rayonverbots auszugehen ist.