Gleiches gilt in Bezug auf die Rückfallgefahr. Zudem ist von einem erhöhten öffentlichen Interesse auszugehen, wenn eine betroffene Person wiederholt mit einem Rayonverbot belegt werden muss oder in einem früheren Verfahren zwar auf den Erlass eines Rayonverbots verzichtet, jedoch eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Wird der betroffenen Person Landfriedensbruch vorgeworfen, bemisst sich das öffentliche Interesse zudem daran, ob und wenn ja, in welchem Ausmass Personen zu Schaden gekommen sind bzw. 158 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015