Dieses grosse öffentliche Interesse erhöht sich zudem aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei die Erhöhung insbesondere davon abhängt, welche Rechtsgüter im Rahmen der Anlasstat tangiert wurden, wie gravierend die Handlungen der betroffenen Person waren und wie gross die Rückfallgefahr einzustufen ist. Je gravierender die tangierten Rechtsgüter einzustufen sind und je gravierender die Handlungen waren, umso höher ist das öffentliche Interesse zu qualifizieren. Gleiches gilt in Bezug auf die Rückfallgefahr.