4 des Konkordats gegeben, ist grundsätzlich von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, dieser Person für eine gewisse Zeit zu verbieten, sich vor, während und nach einer Sportveranstaltung in deren Umfeld aufzuhalten. Dieses grosse öffentliche Interesse erhöht sich zudem aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei die Erhöhung insbesondere davon abhängt, welche Rechtsgüter im Rahmen der Anlasstat tangiert wurden, wie gravierend die Handlungen der betroffenen Person waren und wie gross die Rückfallgefahr einzustufen ist.