Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne darf ein Rayonverbot umso länger ausgesprochen werden, je höher das öffentliche Interesse zu veranschlagen und je kleiner das private Interesse einzustufen ist. 5.4.2. 5.4.2.1. Hat eine Person eine Anlasstat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Konkordats begangen und damit Grund zum Erlass eines Rayonverbots gestützt auf Art. 4 des Konkordats gegeben, ist grundsätzlich von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, dieser Person für eine gewisse Zeit zu verbieten, sich vor, während und nach einer Sportveranstaltung in deren Umfeld aufzuhalten.