5.1.-5.3. (…) 5.4. 5.4.1. Umstritten und nachfolgend zu klären ist, ob sich das verfügte Rayonverbot als verhältnismässig im engeren Sinne erweist. Mit anderen Worten ist zu klären, ob das Rayonverbot in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem durch die betroffene Person zu erduldenden Eingriff steht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne darf ein Rayonverbot umso länger ausgesprochen werden, je höher das öffentliche Interesse zu veranschlagen und je kleiner das private Interesse einzustufen ist.