3.2. Dass sich der Beschwerdeführer des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat, wird nicht bestritten und ergibt sich auch aus der inzwischen rechtskräftigen Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. April 2015. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. h des Konkordats begangen hat und die Voraussetzung für eine Sanktionierung gestützt auf Art. 4 des Konkordats erfüllt ist. 4. (…) 5. 2015 Polizeirecht 157