Am 21. Januar 2015 verfügte das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI), Kantonspolizei, gestützt auf Art. 4 und 5 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat; SAR 533.100) und § 3 Abs. 1 lit. l PolG gegen A. ein sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckendes, in den Schranken des räumlichen Geltungsbereichs des Konkordats schweizweit gültiges Rayonverbot für den jeweiligen Veranstaltungsort der Spiele der 1. Mannschaft des FC St. Gallen.