Lautet der Vorwurf auf Beteiligung an einem Massendelikt (insb. Landfriedensbruch), ist bei der Gewichtung der Tathandlung nicht nur darauf abzustellen, inwieweit der Betroffene selber Gewalttätigkeiten (an Personen und/oder Sachen) verübt hat, sondern auch darauf, ob und inwieweit er das Massenverhalten beeinflusst hat und beeinflussen konnte. Wer als Anführer einer militanten Fangruppierung auftritt, trägt die Hauptverantwortung für sämtliche Handlungen, die durch seine Gruppierung ausgeführt werden (Erw. 5.4.2.2). Eine Maximaldauer des Rayonverbots von drei Jahren ist in casu unverhältnismässig (Erw. 5.4.4).