Dessen Höhe hängt namentlich davon ab, welche Rechtsgüter im Rahmen der Anlasstat tangiert wurden, wie gravierend die Handlung des Betroffenen war und wie hoch die Rückfallgefahr einzustufen ist. Lautet der Vorwurf auf Beteiligung an einem Massendelikt (insb. Landfriedensbruch), ist bei der Gewichtung der Tathandlung nicht nur darauf abzustellen, inwieweit der Betroffene selber Gewalttätigkeiten (an Personen und/oder Sachen) verübt hat, sondern auch darauf, ob und inwieweit er das Massenverhalten beeinflusst hat und beeinflussen konnte.