22 Art. 4 und 5 Hooligan-Konkordat Rayonverbote müssen durch ein das private Interesse des Betroffenen überwiegendes öffentliche Interesse gerechtfertigt sein. Dessen Höhe hängt namentlich davon ab, welche Rechtsgüter im Rahmen der Anlasstat tangiert wurden, wie gravierend die Handlung des Betroffenen war und wie hoch die Rückfallgefahr einzustufen ist.