16 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit Die Bitte eines Familienvaters, der Vollzug der Wegweisung seiner Familie solle in einer Form erfolgen, welche die Ehefrau nicht unnötig belaste, ist nicht als Weigerung zur selbständigen Ausreise zu qualifizieren. Bei der Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung im konkreten Fall gefährdet erscheint, ist einzig das Verhalten der betroffenen Person massgebend. Ein allfällig obstruktives Verhalten anderer Personen (i.c. der Ehefrau) darf dem Betroffenen nicht angelastet werden (Erw. 5.3.).