Ausländerrecht vom 7. November 2006). Auch wenn die Inhaftierung eines Jugendlichen zwecks Ausschaffung in einer Haftanstalt zusammen mit Erwachsenen nicht grundsätzlich unzulässig ist, wäre dem jugendlichen Alter eines Auszuschaffenden durch Organisation einer altersgerechten Betreuung Rechnung zu tragen. Ist dies nicht möglich, wäre die Haftdauer entsprechend zu verkürzen bzw. gegebenenfalls ganz auf die Anordnung einer Haft zu verzichten.